Symbolbild
Frau darf ihren Fall vor Gericht neu vorbringen
Eine Frau hatte nach einer Schulterverletzung keine Unfallversicherungsleistungen erhalten. Das Bundesgericht schickt ihren Fall zurück ans Kantonsgericht, weil sie dort nicht gehört wurde.

Im Januar 2024 verletzte sich eine Frau an der rechten Schulter, als ihre Hunde an der Leine zogen. Die Unfallversicherung Suva verweigerte ihr die Leistungen mit der Begründung, es handle sich weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung. Die Frau wollte diesen Entscheid vor dem Kantonsgericht Neuenburg anfechten.

Das Kantonsgericht trat auf ihre Klage jedoch nicht ein – mit der Begründung, sie habe die 30-tägige Einsprachefrist verpasst. Laut dem elektronischen Sendungsverfolgungssystem der Post war der Entscheid der Suva am Samstag, 5. Oktober 2024, in ihren Briefkasten eingelegt worden. Die Frist habe damit am Sonntag, 6. Oktober begonnen und sei am Montag, 4. November abgelaufen. Da die Frau ihre Eingabe erst am 6. November einreichte, erklärte das Gericht die Klage für unzulässig.

Die Frau bestritt, den Brief am 5. Oktober erhalten zu haben. Sie gab an, die Sendung erst am 9. Oktober in ihrem Briefkasten vorgefunden zu haben – bereits geöffnet. Als Beweis legte sie unter anderem eine schriftliche Erklärung eines Freundes vor, der sie an jenem Abend abgeholt hatte. Doch das Kantonsgericht liess sie nie zu Wort kommen: Es schickte ihr die Stellungnahme der Suva erst am selben Tag zu, an dem es seinen Entscheid fällte – und gab ihr damit keine Gelegenheit, darauf zu reagieren.

Das Bundesgericht stellt fest, dass das Kantonsgericht damit das rechtliche Gehör der Frau schwerwiegend verletzt hat. Jede Partei hat das Recht, sich zu den Eingaben der Gegenseite zu äussern, bevor ein Gericht entscheidet. Da das Bundesgericht selbst nicht alle Tatsachen neu beurteilen kann, schickt es den Fall zurück ans Kantonsgericht. Dieses muss der Frau nun Gelegenheit geben, Stellung zu nehmen, und danach einen neuen Entscheid fällen. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt die Suva.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 8C_186/2025