Die Frau war seit 2016 zusammen mit ihrem Mann und sechs Kindern bei der Sansan Versicherungen AG obligatorisch krankenversichert. Durch zwei Fusionen – zuerst mit der Progrès Versicherungen AG, dann mit der Helsana Versicherungen AG – wurde das Versicherungsverhältnis weitergeführt. Die Helsana forderte die Frau schliesslich auf, ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Mahngebühren und Zinsen von insgesamt rund 9'330 Franken zu bezahlen.
Die Frau bestritt, jemals bei der Progrès oder der Helsana versichert gewesen zu sein. Sie habe die Helsana Ende 2016 nicht als Versicherung gewollt und es fehle ein gültiger Vertrag. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies diese Argumentation ab und verpflichtete sie zur Zahlung. Es hielt fest, dass eine Kündigung des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses nicht rechtsgültig erfolgt sei und das Verhältnis deshalb ununterbrochen weitergeführt worden sei.
Vor Bundesgericht verlangte die Frau die Aufhebung des Urteils sowie die Löschung der Betreibungen gegen sie, ihren Mann und ihre Kinder. Zudem forderte sie, die Helsana müsse ihr Geld zurückerstatten. Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Frau nicht konkret dargelegt habe, inwiefern das kantonale Gericht das Recht verletzt haben soll. Ihre Ausführungen erschöpften sich in einer eigenen Sachverhaltsdarstellung und allgemeiner Kritik, ohne auf die entscheidenden Punkte des Urteils einzugehen.
Das Bundesgericht verzichtete diesmal auf die Erhebung von Gerichtskosten. Es wies die Frau aber ausdrücklich darauf hin, dass sie bei ähnlichem Vorgehen in Zukunft mit Kostenfolgen rechnen müsse – zumal sie bereits mehrfach auf die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen worden sei.