Ein Mieter aus dem Kanton Schaffhausen focht im Sommer 2024 die Kündigung seines Mietverhältnisses vor dem Kantonsgericht an. Gleichzeitig beantragte er, dass der Staat die Kosten des Verfahrens übernimmt, weil er die Ausgaben nicht selbst tragen könne. Das Kantonsgericht lehnte dieses Gesuch ab, weil es die Klage als aussichtslos beurteilte, und verlangte vom Mieter einen Vorschuss von 3'500 Franken für die Gerichtskosten.
Der Mieter legte gegen diesen Entscheid Rechtsmittel ein – zunächst beim Obergericht des Kantons Schaffhausen, dann beim Bundesgericht. Beide Instanzen wiesen seine Eingaben ab. Da er den verlangten Kostenvorschuss auch nach einer Nachfrist nicht bezahlte, trat das Kantonsgericht im September 2025 auf seine eigentliche Klage gar nicht erst ein. Damit wurde die Kündigung nie inhaltlich geprüft. Als der Mieter auch gegen diesen Entscheid beim Obergericht vorging, scheiterte er erneut: Das Obergericht trat im Januar 2026 auf seine Eingabe nicht ein, weil er wiederum keinen Kostenvorschuss geleistet hatte.
Im Februar 2026 wandte sich der Mieter erneut ans Bundesgericht und wollte den Entscheid des Obergerichts anfechten. Das Bundesgericht trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein. Der Grund: Die Eingabe erfüllte die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht – sie war ungenügend begründet. Auch das Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat lehnte das Bundesgericht ab, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt hatte.
Der Mieter muss nun die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 800 Franken selbst tragen. Die Kündigung seines Mietverhältnisses blieb damit in der Sache ungeprüft – nicht weil das Gericht sie für rechtmässig befunden hätte, sondern weil der Mieter die formellen Voraussetzungen für eine Klage nie erfüllte.