Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus dem Wallis hatte beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom November 2025 eingereicht. Dabei ging es um eine sogenannte Rechtsöffnung – also um die Frage, ob eine Gläubigerin berechtigt ist, eine Forderung zwangsweise einzutreiben. Gleichzeitig beantragte die Firma, dass die Beschwerde vorerst aufschiebende Wirkung erhalten solle, damit keine vollstreckenden Massnahmen ergriffen werden könnten.
Das Bundesgericht forderte die beschwerdeführende Firma mehrfach auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Die ursprüngliche Frist bis Mitte Januar 2026 wurde zunächst bis Anfang Februar verlängert, dann nochmals bis Ende Februar 2026. Trotz dieser Fristverlängerungen leistete die Firma den Vorschuss offenbar nicht fristgerecht. Die Gegenpartei, ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, hatte ihrerseits keine Stellungnahme eingereicht.
Noch bevor das Bundesgericht über die Beschwerde entscheiden konnte, zog die beschwerdeführende Firma ihre Beschwerde im Februar 2026 zurück. Das Verfahren wurde daraufhin als erledigt abgeschrieben. Da die Firma selbst für die Verfahrenseinstellung verantwortlich ist, muss sie die Gerichtskosten in Höhe von 500 Franken tragen. Der Gegenpartei wird keine Entschädigung zugesprochen, da ihr durch das Bundesgerichtsverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.