Symbolbild
Mann muss Makler-Offerten für Hausverkauf herausgeben
Ein Mann weigerte sich, Dokumente zum Verkauf eines Einfamilienhauses herauszugeben. Das Bundesgericht trat auf seine Beschwerde nicht ein, weil er einen Kostenvorschuss nicht bezahlte.

Im Streit um den Verkauf eines Einfamilienhauses hatte das Bezirksgericht Hinwil einen Mann im Januar 2025 verpflichtet, Offerten von Maklern an die Gegenseite herauszugeben. Für jeden Tag, an dem er dieser Pflicht nicht nachkam, drohte ihm eine Busse von 1'000 Franken. Zusätzlich wurden mehrere Dritte angewiesen, weitere Dokumente direkt an die andere Partei zu übergeben.

Der Mann zog diesen Entscheid ans Zürcher Obergericht weiter. Dieses gab ihm im November 2025 teilweise recht und hob eine der angeordneten Massnahmen auf. Im Wesentlichen bestätigte es jedoch die Herausgabepflicht und wies die Beschwerde ab. Im Dezember 2025 korrigierte das Obergericht noch einen Fehler bei der Kostenregelung.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses forderte ihn auf, einen Kostenvorschuss von 3'000 Franken zu bezahlen. Als er dies nicht tat, setzte ihm das Bundesgericht eine Nachfrist bis zum 18. Februar 2026. Auch diese liess er ungenutzt verstreichen – er holte nicht einmal die entsprechende Verfügung bei der Post ab. Wer eine gerichtliche Sendung nicht abholt, gilt rechtlich als informiert: Die Frist begann trotzdem zu laufen.

Da der Mann den Kostenvorschuss nicht bezahlte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde gar nicht erst ein. Es prüfte den Fall also inhaltlich nicht. Der Mann muss zudem Gerichtskosten von 1'500 Franken tragen. Die Pflicht, die Dokumente herauszugeben, bleibt damit bestehen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 13. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_27/2026