Ein heute 61-jähriger Ägypter lebt seit 2004 in der Schweiz. Er war ursprünglich mit einer in der Schweiz niedergelassenen Italienerin verheiratet und erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung als Ehemann. Nach der Scheidung 2009 durfte er bleiben, weil er einen Sohn mit Schweizer Bürgerrecht hat. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde seither mehrfach verlängert – zuletzt bis September 2022.
Bereits kurz nach seiner Einreise bezog der Mann Sozialhilfe. Unterbrochen wurde dies nur während einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Imbisswagen zwischen 2011 und 2017. Danach arbeitete er kaum mehr und war ab Februar 2018 dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen. Bis April 2024 erhielt er insgesamt rund 250'000 Franken. Trotz mehrfacher Warnungen – zuletzt 2020 mit einer förmlichen Verwarnung – gelang es ihm nicht, sich wirtschaftlich zu integrieren. Hinzu kommen offene Schulden von rund 60'000 Franken. Auch seine Deutschkenntnisse blieben nach 20 Jahren in der Schweiz auf dem Niveau A1.
Das Zürcher Migrationsamt verweigerte ihm 2024 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Mann wehrte sich durch alle Instanzen – ohne Erfolg. Vor Bundesgericht machte er unter anderem geltend, seine bevorstehende Frühpensionierung werde die Sozialhilfeabhängigkeit beenden. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Massgebend seien die aktuellen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Urteils, nicht künftige Erwartungen. Auch der Verweis auf gesundheitliche Probleme überzeugte die Richter nicht vollständig: Eine Arbeitsunfähigkeit sei erst ab 2021 teilweise belegt, und selbst danach wären körperlich leichte Tätigkeiten möglich gewesen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Rückkehr nach Ägypten zumutbar ist. Der Mann verbrachte seine Kindheit und Jugend dort, spricht die Landessprache, hat drei Geschwister im Land und verfügt über soziale Kontakte, die er reaktivieren kann. Der Kontakt zu seinem inzwischen volljährigen Sohn in der Schweiz lässt sich über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Aufenthaltsbeendigung sei verhältnismässig und verletze keine Menschenrechte, urteilte das Bundesgericht.