Ein Mann wurde beschuldigt, zwischen 2015 und 2018 ein damals sieben- bis zwölfjähriges Mädchen mehrfach sexuell übergriffig geworden zu sein. Laut Anklage soll er sich auf die bäuchlings auf einem Sofa liegende Cousine seiner Lebenspartnerin gelegt und sich mit erigiertem Glied an sie gedrückt haben. In einem weiteren Vorfall soll er sich in der Küche von hinten an das Kind herangedrückt haben. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn in zwei Fällen wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 60 Franken.
Der Mann zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und machte unter anderem geltend, die Anklageschrift habe die Tatzeitpunkte zu ungenau beschrieben. Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab: Da das Mädchen zur Tatzeit sehr jung war und sich die Vorfälle wiederholt im familiären Umfeld ereignet hatten, sei eine exaktere zeitliche Eingrenzung nicht zu erwarten gewesen. Der angegebene Zeitrahmen von mehreren Jahren sei unter diesen Umständen zulässig.
Der Mann rügte ausserdem, die Aussagen des Mädchens seien widersprüchlich und möglicherweise durch Familienangehörige beeinflusst worden. Das Bundesgericht liess diese Einwände nicht gelten. Die Vorinstanz hatte die Aussagen des Mädchens als kindgerecht, sachlich und glaubhaft eingestuft: Es habe das Kerngeschehen konstant geschildert, Details und Nebensächlichkeiten erwähnt und den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Zwar habe es innerhalb der Familie Beeinflussungsversuche gegeben, doch hätten diese keinen Einfluss auf die Aussagen des Kindes gehabt.
Schliesslich bestritt der Mann, dass sein Verhalten überhaupt als sexuelle Handlung zu werten sei. Auch hier folgte das Bundesgericht der Vorinstanz: Das Herandrücken mit erigiertem Glied an ein Kind weise für jeden Aussenstehenden eindeutig einen sexuellen Bezug auf und sei erheblich im Sinne des Gesetzes. Die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe bleibt damit rechtskräftig.