Eine Mutter hatte ihren vier Kindern noch zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte übertragen – durch Verzicht auf Nutzungsrechte an Immobilien sowie durch Schenkungen in Millionenhöhe. Als die Mutter 2019 starb, schlug die Mehrheit der Erben die Erbschaft aus. Nur eine Tochter nahm die Erbschaft an – und erbte damit eine Schuldenlast von rund 186'000 Franken. Die Tochter klagte daraufhin gegen ihre Geschwister: Sie war der Ansicht, dass ihr als einziger Erbin drei Viertel des Nachlasses als gesetzlicher Pflichtteil zustanden, und verlangte von ihren Geschwistern die Rückerstattung von insgesamt rund 3,15 Millionen Franken.
Der Kern des Streits war die Frage, wie gross der gesetzliche Pflichtteil der Tochter ist. Ihre Geschwister vertraten die Gegenposition: Weil sie die Erbschaft ausgeschlagen hatten, verlören sie zwar ihren Erbanspruch, nicht aber ihren Pflichtteil – dieser betrage weiterhin je ein Viertel. Der Pflichtteil der klagenden Tochter bleibe damit ebenfalls auf ein Viertel beschränkt. Das Genfer Erstgericht gab den Geschwistern zunächst recht und wies die Klage ab. Das Genfer Kantonsgericht hob dieses Urteil jedoch auf: Es befand, dass der Pflichtteil der Tochter durch die Erbausschlagungen der Geschwister auf drei Viertel angewachsen sei, und wies den Fall zur weiteren Prüfung ans Erstgericht zurück.
Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangten die beiden Geschwister ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Beschwerden jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Bei einem Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen sogenannten Zwischenentscheid, der nur unter engen Voraussetzungen direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann. Eine dieser Voraussetzungen wäre, dass die sofortige Beurteilung ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Bundesgericht verneinte dies: Die noch offenen Beweisfragen – etwa zur Bewertung von Nachlassgegenständen – seien nicht derart komplex oder kostspielig, dass eine sofortige Bundesgerichtsbeschwerde gerechtfertigt wäre. Zudem hätte das Bundesgericht den Fall ohnehin nicht abschliessend entscheiden können, weil noch weitere Sachverhaltsfragen offen sind.
Das Bundesgericht auferlegte den beiden Geschwistern die Gerichtskosten von je 10'000 Franken und verpflichtete sie, der klagenden Schwester je 5'000 Franken an Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Erbstreit muss nun zunächst vor dem Genfer Erstgericht weitergeführt werden.