Ein Mann hatte sich an die Jugendanwaltschaft Winterthur gewandt, die ein Verfahren einstellte. Dagegen legte er beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein. Das Obergericht forderte ihn daraufhin auf, eine Sicherheitsleistung zu hinterlegen – eine Art Kaution, die sicherstellen soll, dass allfällige Verfahrenskosten gedeckt sind.
Der Mann hatte beim Obergericht gleichzeitig beantragt, von dieser Sicherheitsleistung befreit zu werden, weil er sich die Kosten nicht leisten könne. Noch bevor das Obergericht über dieses Gesuch entschieden hatte, zog er den Fall ans Bundesgericht weiter und wollte dort die Anordnung zur Sicherheitsleistung anfechten.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Die Begründung: Das Obergericht hatte zum Zeitpunkt der Beschwerde noch gar keinen abschliessenden Entscheid gefällt. Solange das kantonale Gericht nicht endgültig entschieden hat, kann das Bundesgericht nicht angerufen werden. Es fehlte damit an einer notwendigen Voraussetzung, damit das Bundesgericht überhaupt tätig werden kann.
Das Gesuch des Mannes um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 300 Franken werden dem Mann auferlegt, wobei das Gericht seinen finanziellen Verhältnissen bei der Festsetzung des Betrags Rechnung trug.