Ein 1966 geborener Mann arbeitete bis Mai 2016 als Glasfasermonteur und war dabei bei einer Pensionskasse versichert. Im Oktober 2015 erlitt er einen Unfall am linken Knie, der ihn arbeitsunfähig machte. Die IV-Stelle anerkannte ihm zunächst eine ganze Rente von Januar bis Mai 2017. Später sprach sie ihm ab September 2020 erneut eine volle IV-Rente zu – diesmal wegen einer ab Juni 2018 festgestellten vollständigen Arbeitsunfähigkeit.
Der Mann forderte daraufhin von seiner früheren Pensionskasse eine Invalidenrente ab Juni 2017. Er argumentierte, er habe seit dem Unfall 2015 nie wieder gearbeitet und sei durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Die Pensionskasse lehnte ab. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Klage ab, weil der notwendige zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit und der späteren Invalidität unterbrochen worden sei.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Entscheidend ist, dass die IV-Stelle dem Mann ab Februar 2017 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bescheinigt hatte. Diese Einschätzung bindet auch die Pensionskasse. Obwohl der Mann diese Arbeitsfähigkeit nie tatsächlich nutzte, lag dies laut den Gerichten nicht an einer medizinischen Verschlechterung, sondern an seiner eigenen Entscheidung: Im Juni 2017 verzichtete er schriftlich auf die von der IV bewilligte Arbeitsvermittlung, weil er keine Stelle suchen wollte. Damit gilt der zeitliche Zusammenhang als unterbrochen.
Für einen Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse wäre nötig gewesen, dass die Arbeitsunfähigkeit, die während der Versicherungszeit begann, ohne wesentliche Unterbrechung bis zur späteren Invalidität fortgedauert hätte. Da der Mann zwischen Februar 2017 und Juni 2018 theoretisch arbeitsfähig war und diese Fähigkeit bewusst nicht einsetzte, besteht kein solcher durchgehender Zusammenhang. Weder die frühere noch die spätere Pensionskasse muss ihm eine Rente ausrichten.