An zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Juli 2024 entwendete ein damals zehnjähriger Junge zusammen mit einem neunjährigen Freund insgesamt elf Spielwaren im Gesamtwert von 242 Franken aus einer Spielwarenabteilung in Basel. Die beiden entfernten die Verpackungen und verliessen das Geschäft, ohne zu bezahlen. Ein Ladendetektiv hielt den Zehnjährigen an, als er das Gebäude mit einem Spielzeug in der Hand verliess.
Das Jugendgericht Basel-Stadt verurteilte den Jungen zu einem Verweis – der mildesten möglichen Sanktion im Jugendstrafrecht, die lediglich eine förmliche Missbilligung der Tat darstellt und keine weiteren Folgen wie etwa einen Eintrag ins Strafregister nach sich zieht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dieses Urteil. Die Mutter des Jungen zog den Fall als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht machte die Verteidigung geltend, die Aussagen des neunjährigen Mitbeteiligten hätten von einer Fachperson auf ihre Glaubwürdigkeit geprüft werden müssen. Zudem seien die Videoaufnahmen falsch ausgewertet worden und die Beweislage insgesamt ungenügend. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Eine fachpsychologische Begutachtung von Kinderaussagen sei nur unter besonderen Umständen nötig, etwa bei Anzeichen einer Entwicklungsstörung oder bei offensichtlicher Beeinflussung durch Dritte. Solche Umstände seien hier weder dargelegt noch erkennbar gewesen. Zudem stützte sich die Verurteilung nicht allein auf Videoaufnahmen, sondern auch auf aufgefundene leere Verpackungen und die Beobachtung des Ladendetektivs.
Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass ein Strafverfahren bei einem Kind, das die Strafmündigkeitsgrenze von zehn Jahren erreicht hat, grundsätzlich durchzuführen ist. Die blosse Geringfügigkeit der Diebstähle reiche nicht aus, um auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Die Beschwerde wurde vollumfänglich abgewiesen; dem Jungen wurden reduzierte Gerichtskosten von 400 Franken auferlegt.