Ein Mann erstattete im Frühjahr 2025 mehrere Strafanzeigen gegen Mitarbeitende der Hochschule Luzern. Er warf ihnen vor, Prüfungsleistungen und digitale Prüfungsurkunden manipuliert zu haben. Die Staatsanwaltschaft Emmen lehnte es im September 2025 ab, die Sache zu untersuchen.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Kantonsgericht Luzern und verlangte unter anderem, dass sich bestimmte Behördenmitglieder aus dem Verfahren zurückziehen sollten, weil er ihnen Befangenheit vorwarf. Das Kantonsgericht trat auf dieses Begehren jedoch nicht ein. Es begründete dies damit, dass ein solches Gesuch nur gegen einzelne, namentlich genannte Personen gerichtet werden könne – nicht pauschal gegen eine ganze Behörde.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort machte er geltend, er habe die betroffenen Personen nicht namentlich nennen können, weil er keinen Anwalt hatte und ihm die interne Zuständigkeitsverteilung der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Auch ohne anwaltliche Vertretung wäre es möglich gewesen, konkret zu benennen, welche Personen als befangen gelten sollen. Das Gericht bestätigte damit die Haltung der Vorinstanz.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein und wies auch sein Gesuch um Übernahme der Verfahrenskosten ab, da seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Er muss die Gerichtskosten von 500 Franken selber tragen.