Eine 1992 geborene Frau leidet an einem Dysmorphie-Syndrom und ist im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen. Unter der Woche lebt sie in einer Wohngruppe, an den Wochenenden übernehmen die Eltern die Betreuung. Ab Januar 2023 stellte ein Pflegedienstleister die Mutter der Frau als pflegende Angehörige an. Der Dienstleister beantragte bei der Krankenkasse Concordia die Vergütung der erbrachten Pflegeleistungen. Die Concordia erklärte sich bereit, Pflegeleistungen im Umfang von 35 Stunden pro Monat zu übernehmen – allerdings erst ab dem 27. April 2023, dem Datum der ärztlichen Anordnung.
Die Frau wehrte sich gegen diesen Entscheid und verlangte, dass die Krankenkasse die Pflegeleistungen bereits ab Dezember 2022 beziehungsweise Januar 2023 vergüte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies ihre Klage ab und bestätigte den Beginn der Leistungspflicht per 27. April 2023. Daraufhin gelangte die Frau ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Es hielt fest, dass die Krankenkasse nach der bis Ende Juni 2024 geltenden Rechtslage nur Pflegeleistungen vergüten muss, die auf einer vorgängigen ärztlichen Anordnung beruhen. Eine nachträgliche ärztliche Genehmigung bereits erbrachter Leistungen reicht nicht aus, um die Zahlungspflicht der Kasse auszulösen. Aus den Akten ergaben sich keine Hinweise, dass der zuständige Arzt die Pflegeleistungen bereits vor dem 27. April 2023 angeordnet hatte.
Das Argument der Frau, der Zeitpunkt der ärztlichen Unterschrift sei zufällig, liess das Bundesgericht nicht gelten. Es betonte, dass Ärztinnen und Ärzte nach Eingang einer Bedarfsermittlung umgehend handeln müssen. Im vorliegenden Fall hatte der Pflegedienstleister nach einem ersten Gespräch im Dezember 2022 aber selbst bis März 2023 gewartet, bevor er die formelle Bedarfsermittlung abschloss. Dies geht zulasten der Frau, nicht der Krankenkasse. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Frau muss die Gerichtskosten von 500 Franken tragen.