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Bundesgericht tritt auf Klage gegen Krankenkasse nicht ein
Ein Mann stritt mit seiner Krankenkasse über den Umfang seiner Pflegeleistungen. Das Bundesgericht lehnte es ab, den Fall zu behandeln.

Ein Mann war mit seiner Krankenkasse ÖKK in Streit geraten über den Anspruch auf sogenannte Grundpflege – also pflegerische Leistungen zu Hause – für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2024. Die Kasse hatte einen bestimmten Stundenumfang pro Quartal anerkannt, der Mann forderte mehr. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht hob den Entscheid der Kasse auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung zurück, ohne selbst abschliessend zu entscheiden.

Gegen diesen Rückweisungsentscheid gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses prüfte zunächst, ob es auf die Beschwerde überhaupt eintreten kann. Bei einem Entscheid, der ein Verfahren noch nicht abschliesst, sondern die Sache zur weiteren Prüfung zurückschickt, ist eine Beschwerde ans Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen zulässig: entweder wenn dem Betroffenen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, oder wenn ein sofortiger Endentscheid einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ersparen würde.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist. Ein Rückweisungsentscheid führt in der Regel lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens – das gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht als nicht wiedergutzumachender Nachteil. Auch das Argument des Mannes, ohne die Rückweisung wäre keine weitere Abklärung zur Frage der Mithilfe von Angehörigen nötig gewesen, überzeugte das Gericht nicht.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch des Mannes um Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss die Gerichtskosten von 200 Franken selbst tragen. Das Verfahren vor der Krankenkasse wird nun fortgesetzt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_69/2026