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Ärztenetzwerk muss Mehrwertsteuer auf Managed-Care-Leistungen zahlen
Ein Ärztenetzwerk wollte Entschädigungen aus Managed-Care-Verträgen von der Mehrwertsteuer ausnehmen. Das Bundesgericht lehnte dies ab.

Ein Unternehmen, das hausärztliche Gruppenpraxen nach dem Managed-Care-Modell betreibt, stritt mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung darüber, ob die Entschädigungen aus Zusammenarbeitsverträgen mit Krankenversicherern der Mehrwertsteuer unterliegen. Das Unternehmen vertrat die Ansicht, diese Leistungen seien Teil der ärztlichen Heilbehandlung und deshalb von der Steuer ausgenommen. Die Steuerverwaltung hingegen sah in den Zahlungen der Versicherer steuerpflichtige Entgelte für koordinatorische Dienstleistungen.

Beim Managed-Care-Modell verzichten Versicherte auf die freie Arztwahl und lassen sich von einer bestimmten Gruppenpraxis betreuen. Im Gegenzug zahlen sie tiefere Krankenkassenprämien. Die Krankenversicherer schliessen dafür Zusammenarbeitsverträge mit den Praxisbetreibern ab und vergüten ihnen neben den einzelnen Behandlungen auch pauschale Beträge für die Koordination der Versorgung – etwa für das Überweisungsmanagement, die Behandlungsplanung und die Qualitätssicherung.

Das Bundesgericht bestätigte, dass diese pauschalen Managed-Care-Entschädigungen für die Jahre 2017 bis 2019 mehrwertsteuerpflichtig sind. Zwar anerkannten die Richter, dass ein Teil der koordinativen Leistungen durchaus medizinischen Charakter hat. Entscheidend sei jedoch, dass die Pauschalvergütungen kein direktes Austauschverhältnis zu konkreten Heilbehandlungen an einzelnen Patienten begründeten. Die Zahlungen entschädigten global das Bereitstellen eines Versorgungssystems – unabhängig davon, welche Leistungen im Einzelfall tatsächlich erbracht wurden.

Zudem verwies das Gericht darauf, dass der Gesetzgeber «Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen» erst auf den 1. Januar 2025 hin ausdrücklich von der Mehrwertsteuer ausgenommen hat. Dieser Schritt zeige, dass solche Leistungen unter dem zuvor geltenden Recht nicht bereits als steuerbefreite Heilbehandlungen galten. Das Unternehmen muss die strittigen Mehrwertsteuern von insgesamt rund 1,3 Millionen Franken für die Jahre 2017 bis 2019 bezahlen und trägt zudem die Gerichtskosten von 15'000 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_274/2024