Im Juli 2024 meldete eine Bank der Kantonspolizei Bern, dass ein Kunde 70'000 Franken überweisen wolle und ein Betrug vermutet werde. Der Hintergrund: Der Mann hatte Renovationsarbeiten an seinem Haus in Auftrag gegeben und stand offenbar im Verdacht, dabei Opfer von Wucher geworden zu sein. Die Polizei nahm Ermittlungen auf und befragte den Mann am 10. Juli 2024. Dabei füllte er ein Formular aus und setzte sein Kreuz beim Verzicht auf eine Beteiligung am Strafverfahren als sogenannter Privatkläger – also als Person, die eigene Ansprüche im Strafverfahren geltend macht.
Wenige Wochen später, nun anwaltlich vertreten, wollte der Mann diesen Verzicht rückgängig machen. Die Staatsanwaltschaft liess ihn zunächst als Privatkläger zu. Ein Beschuldigter im Verfahren – ein Malergeschäftsinhaber – wehrte sich dagegen erfolgreich beim Berner Obergericht: Dieses entschied, der Verzicht sei gültig gewesen und der Mann dürfe nicht als Privatkläger am Verfahren teilnehmen.
Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass der Mann bei der Einvernahme verstanden hatte, worum es im Strafverfahren ging und gegen wen ermittelt wurde. Sein eigentliches Motiv für den Verzicht sei gewesen, die Bauarbeiten an seinem Haus nicht zu verzögern – ein solcher Beweggrund mache den Verzicht rechtlich nicht ungültig. Auch der Umstand, dass im Formular ein falscher Name des Beschuldigten stand, ändert laut Bundesgericht nichts: Ein blosser Irrtum über den Namen begründe keinen rechtlich relevanten Willensmangel.
Das Bundesgericht betont zudem, dass der Mann bei Unklarheiten die anwesenden Polizeibeamten hätte fragen können. Dass er sich unter Druck gefühlt habe, das Formular sofort ausfüllen zu müssen, und möglicherweise mit der Rechtslage nicht vertraut gewesen sei, gehe zu seinen Lasten. Der Verzicht bleibt damit endgültig gültig. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen.