In der Nacht vom 19. Juli 2023 brach ein Mann aus dem Kosovo in ein Lokal im Kanton Waadt ein. Mit einem Brecheisen und Holzmeisseln hebelte er eine Tür auf, durchsuchte die Räume und die Schubladen des Tresens – verliess das Lokal aber ohne Beute. Der Sachschaden betrug 3400 Franken. Ein Waadtländer Gericht verurteilte ihn zu vier Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz für fünf Jahre an. Das kantonale Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im April 2025.
Der Mann bestritt die Tat und erklärte, seine DNA sei auf den Werkzeugen, weil diese ihm gestohlen worden seien. Vor dem erstinstanzlichen Gericht behauptete er, man habe ihm die Werkzeuge gestohlen; vor dem Berufungsgericht sagte er hingegen, sein Lieferwagen sei gestohlen worden. Diese widersprüchlichen Aussagen überzeugten die Richter nicht. Zudem hatte er bei einer früheren, ähnlichen Straftat im Kanton Freiburg dieselbe Erklärung vorgebracht und war damals ebenfalls verurteilt worden. Das Bundesgericht sieht in der Beweiswürdigung der Vorinstanz keine Willkür.
Gegen die Ausweisung wandte der Mann ein, er lebe seit 2018 legal in der Schweiz, gehe einer geregelten Arbeit nach und habe einen sechsjährigen Sohn im Land. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten. Der Mann lebt nicht mit seinem Kind zusammen, hat sein Besuchsrecht nie belegt und auch keine Unterhaltszahlungen nachgewiesen. Zudem spricht er nach über zehn Jahren in der Schweiz kaum Französisch, hat Schulden und wurde seit 2013 bereits fünfmal verurteilt – unter anderem wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung gegen seine Ehefrau.
Das Bundesgericht gewichtete das öffentliche Interesse an der Ausweisung höher als das private Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz. Seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben im Kosovo, er besucht sie jährlich und spricht die Sprache. Eine Wiedereingliederung in seiner Heimat sei zumutbar. Den Kontakt zu seinem Sohn könne er über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Ausweisung bleibt damit bestätigt.