Symbolbild
Massagesalon-Betreiberin darf zehn Jahre lang kein Bordell führen
In Genfer Massagesalons wurden Drogen, rezeptpflichtige Medikamente und ungeschützter Sex geduldet. Das Bundesgericht bestätigt die Schliessung beider Salons und ein zehnjähriges Betriebsverbot.

Eine Frau betrieb in Genf zwei Massagesalons, in denen Prostitution legal ausgeübt wurde. Sie war bei der zuständigen Behörde als Verantwortliche beider Betriebe registriert. Bereits 2019 und 2022 hatte sie Verwarnungen erhalten – einmal weil sie als Strohfrau für einen Salon aufgetreten war, ein weiteres Mal weil sie das Polizeibuch nicht korrekt geführt und Sexarbeiterinnen ohne gültige Arbeitsbewilligung beschäftigt hatte.

Im Mai 2024 durchsuchte die Polizei einen der Salons. Dabei wurden Kokainrückstände, Viagra und das rezeptpflichtige Potenzmittel Kamagra gefunden. Ausgewertet wurden auch WhatsApp-Chats, aus denen hervorging, dass Kokain an Kunden verkauft und in der Buchhaltung des Salons verbucht wurde. Zudem hatte ein Mitbetreiber eine Sexarbeiterin gefragt, ob sie einen ungeschützten Sexualakt vollziehen würde – was sie bejahte. Die Frau bestritt, von alldem gewusst zu haben, doch die Behörden erachteten ihre Erklärungen als nicht glaubwürdig.

Im Oktober 2024 ordnete das Genfer Kantonsdepartement die sofortige Schliessung beider Salons an und verhängte ein zehnjähriges Betriebsverbot für sämtliche Salons und Escort-Agenturen. Das Genfer Verwaltungsgericht bestätigte diese Massnahme im Juni 2025. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und argumentierte unter anderem, die Strafverfolgungsbehörden hätten das Verfahren wegen Drogenhandels teilweise eingestellt – weshalb ihr dieser Vorwurf nicht angelastet werden dürfe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass es im Verwaltungsverfahren nicht darum gehe, ob die Frau selbst Drogen verkauft habe, sondern ob sie ihren gesetzlichen Pflichten als Salonverantwortliche nachgekommen sei. Das habe sie offensichtlich nicht getan: Sie habe weder den Drogenkonsum noch den Einsatz rezeptpflichtiger Medikamente noch ungeschützte Sexualpraktiken in ihrem Betrieb unterbunden. Angesichts der wiederholten und sich verschlimmernden Verstösse trotz früherer Verwarnungen sei das zehnjährige Betriebsverbot verhältnismässig und nicht willkürlich.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_449/2025