Ein Mann aus dem Kanton Wallis plante auf seinem Grundstück den Bau eines Studios. Seine Nachbarn, ein Ehepaar, erhoben dagegen Einsprache bei der Gemeinde. In ihrem Schreiben hielten sie fest, der Nachbar halte sich gewohnheitsmässig nicht an die bewilligten Baupläne, bei seinem letzten Bauprojekt seien mehrere Unregelmässigkeiten festgestellt worden, und er rühme sich regelmässig damit, die Regeln zu missachten. Zudem äusserten sie den Verdacht, eine Terrasse könnte ohne Bewilligung in eine bewohnbare Veranda umgebaut werden. Der Nachbar erstattete daraufhin Strafanzeige wegen Verleumdung und forderte eine Genugtuung von 10'000 Franken.
Das Bezirksgericht Monthey sprach das Ehepaar frei, das Walliser Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Nun hat auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Die Richter hielten fest, dass die Aussagen des Ehepaars zwar objektiv geeignet waren, den Ruf des Nachbarn zu schädigen – sie beschrieben ihn als jemanden, der bewusst gegen Bauvorschriften verstosse. Dennoch seien die Äusserungen nicht strafbar.
Entscheidend war, dass das Ehepaar die Aussagen im Rahmen eines rechtlich vorgesehenen Einspracheverfahrens gemacht hatte. Als Parteien dieses Verfahrens waren sie berechtigt und verpflichtet, ihre Argumente darzulegen – auch wenn diese den Nachbarn in einem ungünstigen Licht erscheinen liessen. Das Bundesgericht betonte, dass Parteien in solchen Verfahren eine gewisse rhetorische Freiheit geniessen und auch leicht übertriebene Einschätzungen äussern dürfen, solange diese nicht völlig haltlos oder unnötig verletzend sind. Das Ehepaar hatte seine Aussagen auf eigene Beobachtungen, konsultierte Baupläne und ein aufgeschnapptes Gespräch gestützt – und die kritischen Bemerkungen umfassten lediglich sieben Zeilen eines insgesamt zehnseitigen Dokuments.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Äusserungen des Ehepaars nicht über das hinausgingen, was im Rahmen einer Baueinsprache zulässig ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 3'000 Franken trägt der unterlegene Nachbar.