Ein Mann hatte beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) beantragt, Einsicht in Dokumente einer Untersuchung zu erhalten. Diese Untersuchung betraf eine Applikation eines Unternehmens. Der EDÖB gewährte den Zugang teilweise, hielt dabei aber die Identität des Unternehmens gegenüber dem Mann geheim. Sowohl der Mann als auch das Unternehmen zogen den Entscheid ans Bundesverwaltungsgericht weiter, das die beiden Verfahren vereinigte.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete an, dass die Identität des Unternehmens auch während des weiteren Verfahrens anonym bleiben solle. Daraufhin verlangte der Mann, dass der zuständige Richter und der Gerichtsschreiber wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssten. Er argumentierte, die Anonymisierung zeige, dass die beiden Gerichtspersonen nicht unparteiisch seien. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dieses Begehren ab. Das Bundesgericht hatte diesen Entscheid zunächst wegen einer Verletzung des Rechts auf Stellungnahme aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte das Befangenheitsbegehren daraufhin ein zweites Mal ab.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Es hält fest, dass fehlerhafte Verfahrenshandlungen nur in Ausnahmefällen auf Befangenheit schliessen lassen – nämlich dann, wenn sie besonders schwerwiegend oder wiederholt sind und sich einseitig zulasten einer Partei auswirken. Die Anonymisierung des Unternehmens diente dazu, den Ausgang des Hauptverfahrens nicht vorwegzunehmen und den Rechtsschutz des Unternehmens zu wahren. Darin ist keine Befangenheit zu erkennen.
Den Antrag des Mannes, ihm die Identität des Unternehmens offenzulegen, wies das Bundesgericht ebenfalls ab. Die Kenntnis dieser Identität sei nicht nötig, um die Frage der Befangenheit zu beurteilen. Der Mann muss die Gerichtskosten von 2000 Franken tragen und das Unternehmen mit 1000 Franken entschädigen.