Ein Gewerbetreibender hatte ab Februar 2014 einen Teil einer Gewerbehalle in der Ostschweiz gemietet. Der Mietvertrag sah eine feste Laufzeit von fünf Jahren vor, mit einem monatlichen Mietzins von rund 6'000 Franken. Im Sommer 2018 geriet die Unternehmung, welche die Räume nutzte, in Konkurs. Das Konkursamt übergab die Schlüssel im Juli 2018 an die Vermieterin zurück – rund sieben Monate vor dem regulären Vertragsende am 31. Januar 2019.
Der Mieter weigerte sich, einen Nachmieter zu suchen. Er argumentierte, das Mietverhältnis sei auf die insolvente Gesellschaft übergegangen und er trage keine Verantwortung mehr. Die Vermieterin ihrerseits unternahm ebenfalls keine nachweisbaren Schritte, um die Räume neu zu vermieten. Strittig war, ob die Vermieterin durch ihre Untätigkeit ihre Pflicht zur Schadensminderung verletzt hatte – und ob der Mieter deshalb weniger Mietzins schuldet.
Das Kantonsgericht St. Gallen und nun auch das Bundesgericht verneinen dies. Zwar ist die Vermieterin grundsätzlich verpflichtet, bei einer vorzeitigen Rückgabe aktiv nach einem Nachmieter zu suchen, wenn der Mieter dies offensichtlich nicht tut. Diese Pflicht greift aber erst bei schwerwiegender und absichtlicher Untätigkeit. Im vorliegenden Fall sprach die kurze Restlaufzeit von knapp sieben Monaten, die ländliche Lage und die spezielle Beschaffenheit der Gewerbehalle dagegen, dass eine Neuvermietung überhaupt noch rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Untätigkeit der Vermieterin wog daher weniger schwer als die explizite Weigerung des Mieters, selbst tätig zu werden.
Das Bundesgericht hält fest: Es ist primär Sache des Mieters, der vorzeitig auszieht, für einen Nachmieter zu sorgen. Die Vermieterin muss erst dann selbst suchen, wenn ihr Zuwarten als Verstoss gegen Treu und Glauben gewertet werden könnte. Da der Mieter von Anfang an jede Mitwirkung verweigerte und die Chancen auf eine rechtzeitige Neuvermietung gering waren, bleibt er für alle ausstehenden Mietzinse bis Vertragsende haftbar. Die Beschwerde wird abgewiesen.