Der heute 57-jährige Mann bezog zwischen 2008 und 2010 zeitweise eine ganze IV-Rente wegen Rücken- und psychischer Probleme. Spätere Anmeldungen bei der IV-Stelle Bern – zuletzt 2023 wegen Nierenkrebs und chronischer Bandscheibenprobleme – blieben ohne Erfolg. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 33 Prozent und verweigerte die Rente, da für einen Anspruch mindestens 40 Prozent erforderlich wären.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diesen Entscheid, und der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er verlangte entweder eine neue umfassende medizinische Begutachtung oder die Zusprechung einer Teilrente ab März 2024. Das Bundesgericht wies beides ab.
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Einschätzung des IV-eigenen Arztes – eines Orthopäden – ausreichte oder ob zusätzliche Gutachten aus den Bereichen Neurologie, Onkologie und Psychiatrie hätten eingeholt werden müssen. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Neurologe bereits 2023 keine relevanten Ausfälle festgestellt hatte, die Krebserkrankung nach der Operation als geheilt galt und bis zur Verfügung keine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte. Die Einschätzung des IV-Arztes stimmte zudem mit den Berichten der behandelnden Orthopäden überein. Zweifel an der Beurteilung seien daher nicht angebracht.
Ebenfalls abgelehnt wurde das Argument des Mannes, es sei ein zusätzlicher Lohnabzug zu gewähren, weil er auf dem Arbeitsmarkt wegen seiner Einschränkungen nur einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielen könne. Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Die gesundheitlichen Einschränkungen seien bereits im Zumutbarkeitsprofil des IV-Arztes berücksichtigt worden. Ein weiterer Abzug hätte dieselben Faktoren doppelt angerechnet. Damit bleibt der errechnete Invaliditätsgrad unter der Rentenschwelle, und der Mann muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen.