Symbolbild
Kongolese darf nicht für zweites Masterstudium in der Schweiz bleiben
Ein Kongolese mit einem Schweizer Master-Abschluss wollte in der Schweiz einen zweiten Master studieren. Das Bundesgericht trat auf seine Klage nicht ein.

Ein 1989 geborener Kongolese hatte seit 2021 eine Aufenthaltsbewilligung für ein Studium an der Universität Lausanne. Im Juni 2023 schloss er dort seinen Master in Informationswissenschaften ab. Anschliessend arbeitete er kurze Zeit als Informatiker, doch sein Gesuch um eine Arbeitsbewilligung – er wollte als selbständiger IT-Berater und Goldhandels-Vermittler tätig sein – wurde abgelehnt. Im Oktober 2024 verfügte der Kanton Waadt seine Ausreise aus der Schweiz.

Kurz darauf immatrikulierte sich der Mann an der Universität Neuenburg für einen Master in Innovationswissenschaften und beantragte im Februar 2025 eine neue Studienbewilligung. Der Kanton Waadt lehnte auch dieses Gesuch ab. Begründung: Der Mann habe in der Schweiz bereits erfolgreich einen universitären Abschluss erworben, der Aufenthaltszweck sei damit erfüllt. Zudem sei nicht nachgewiesen, dass das geplante zweite Studium zwingend in der Schweiz absolviert werden müsse. Ausserdem hatte der Mann den Behörden zwischenzeitlich mitgeteilt, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren – und war dann doch geblieben. Das weckte ernsthafte Zweifel, ob er die Schweiz nach einem weiteren Studium tatsächlich verlassen würde.

Der Mann zog den Fall bis vor Bundesgericht und machte unter anderem geltend, er werde wegen seines Alters diskriminiert. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Die kantonalen Behörden hätten die Bewilligung nicht wegen seines Alters verweigert, sondern weil er bereits einen gleichwertigen Abschluss in der Schweiz besitze und Zweifel an seiner Rückkehrbereitschaft bestünden. Diese Kriterien seien nicht diskriminierend.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Mannes nicht ein, da er keine rechtlich geschützte Position nachweisen konnte, die eine Prüfung seines Falls ermöglicht hätte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2D_22/2025