Ein 1958 geborener Mann bezog ab Januar 2015 Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente sowie Vergütungen für Krankheits- und Behinderungskosten. Wie später ein Strafgericht feststellte, lebte er zwischen Februar 2015 und Ende 2018 jedoch überwiegend in seiner serbischen Heimat – ohne triftige gesundheitliche oder andere zwingende Gründe. In der Schweiz hielt er sich in dieser Zeit nur sporadisch auf. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn deshalb wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen zu einer bedingten Geldstrafe und verwies ihn für fünf Jahre des Landes.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich setzte daraufhin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Januar 2015 auf null Franken fest und forderte insgesamt rund 85'600 Franken zurück. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich reduzierte die Rückforderung teilweise, weil ein Teil der Forderungen verjährt war – konkret jene Leistungen, die vor dem 27. Juni 2015 ausbezahlt worden waren. Die verbleibende Rückforderung belief sich auf 75'113.75 Franken.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht und verlangte, die Rückforderung vollständig aufzuheben. Er argumentierte unter anderem, dass noch mehr Ansprüche verjährt seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass bei betrügerischem Bezug von Sozialleistungen eine Verjährungsfrist von sieben Jahren gilt – und nicht eine kürzere. Die Vorinstanz habe diese Frist korrekt angewendet. Die weiteren Einwände des Mannes seien entweder ungenügend begründet oder offensichtlich unbegründet.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Sein Gesuch, die Kosten des Verfahrens vom Staat übernehmen zu lassen, war bereits zuvor abgelehnt worden, weil seine Beschwerde von Anfang an als aussichtslos eingestuft worden war.