Symbolbild
Portugiesin muss die Schweiz verlassen trotz Invalidenrente
Eine Portugiesin lebte seit 2011 in der Waadt, arbeitete aber zu wenig, um ihren Aufenthalt zu sichern. Das Bundesgericht bestätigt die Ausweisung.

Eine 1978 geborene Portugiesin kam Ende 2011 mit zwei ihrer Kinder in den Kanton Waadt. Sie arbeitete in den folgenden Jahren als Reinigungskraft, Zimmermädchen und Haushaltshilfe, war dabei aber immer wieder auf Sozialhilfe angewiesen. Ihre Aufenthaltsbewilligung wurde mehrfach befristet verlängert, zuletzt im Januar 2018 für ein Jahr. Die Behörden wiesen sie dabei ausdrücklich darauf hin, dass sie ihre finanzielle Unabhängigkeit anstreben müsse.

Ab Mitte 2019 konnte die Frau wegen gesundheitlicher Probleme nicht mehr voll arbeiten. Ein Gericht sprach ihr rückwirkend ab Juli 2020 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu, da sie seit Juli 2019 zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen. Bereits 2019 hatte sie beim kantonalen Bevölkerungsamt beantragt, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und in eine Niederlassungsbewilligung umzuwandeln. Das Amt lehnte dies 2022 ab und ordnete ihre Ausreise an.

Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Entscheidend ist, dass die Frau bereits vor Juli 2019 – also vor dem Eintritt ihrer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit – ihren Status als Arbeitnehmerin im Sinne des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU verloren hatte. Wer als EU-Bürgerin in der Schweiz bleiben will, muss entweder erwerbstätig sein oder über ausreichende eigene Mittel verfügen. Die Frau arbeitete zwar noch bis Mitte 2019 als Reinigungskraft mit einem Pensum von 20 Prozent, doch war der erzielte Lohn so gering, dass er nach der Rechtsprechung nicht als echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit gilt. Damit fehlte ihr zum Zeitpunkt, als die Invalidität dauerhaft wurde, der nötige Arbeitnehmerstatus.

Die Frau hatte auch geltend gemacht, ihre persönliche Situation – die lange Aufenthaltsdauer, ihre sozialen Bindungen in der Schweiz, fehlende Unterstützung in Portugal und der Bedarf an medizinischer Behandlung – müsse stärker gewichtet werden. Das Bundesgericht hält fest, dass diese Aspekte zwar geprüft wurden, aber keine Grundlage für eine Ausnahme bieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung schlicht nicht erfüllt sind. Die Frau muss die Schweiz verlassen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_631/2025