Ein französischer Staatsangehöriger wurde im September 2024 vom Genfer Strafgericht wegen versuchten schweren Raubes, Drohungen und weiterer Delikte zu acht Jahren Freiheitsentzug verurteilt. Zusätzlich wurde er auf Lebenszeit aus der Schweiz ausgewiesen. Kurz nach dem Urteil beantragte er beim Bundesamt für Justiz, den Rest seiner Strafe in Frankreich verbüssen zu dürfen – unter anderem mit dem Argument, seine Familie lebe dort und eine Wiedereingliederung in der Schweiz sei angesichts der lebenslangen Ausweisung nicht möglich.
Das Bundesamt für Justiz holte dazu eine Stellungnahme der Genfer Staatsanwaltschaft ein. Diese sprach sich gegen den Antrag aus: Die Verbüssung der Strafe in der Schweiz beeinträchtige die Wiedereingliederung des Mannes nicht, und der Abstand zwischen seinem Gefängnis und dem Wohnort seiner Familie in Frankreich sei zumutbar. Entscheidend ist, was danach geschah: Diese Stellungnahme wurde dem Verurteilten nicht mitgeteilt, bevor das Bundesamt seinen Antrag ablehnte. Er konnte sich dazu also nicht äussern. Das Bundesamt stützte seinen Entscheid ausschliesslich auf dieses Gutachten.
Der Mann zog den Entscheid vor das Bundesstrafgericht, das auf seine Eingabe nicht eintrat – mit der Begründung, er habe kein Recht auf eine Verlegung und könne daher auch nicht dagegen klagen. Das Bundesgericht sieht das nun anders: Zwar besteht tatsächlich kein Rechtsanspruch auf eine Verlegung ins Ausland. Dennoch müsse jede Person, die durch einen behördlichen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sei, Zugang zu einem Gericht haben – so verlangt es die Bundesverfassung. Der Mann hatte geltend gemacht, sein Recht auf Familienleben werde verletzt und er werde gegenüber anderen Verurteilten ungleich behandelt.
Das Bundesgericht stellt zudem fest, dass das Bundesamt für Justiz das rechtliche Gehör des Mannes klar verletzt hat: Er hätte die Möglichkeit erhalten müssen, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, bevor der Entscheid fiel. Das Bundesgericht hebt deshalb sowohl den Entscheid des Bundesstrafgerichts als auch jenen des Bundesamts auf und weist die Sache ans Bundesamt zurück. Dieses muss dem Mann nun Gelegenheit geben, sich zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu äussern, und danach neu entscheiden.