Symbolbild
Frau bleibt auf Krankenkassen-Rechnung von 1295 Franken sitzen
Eine Frau wollte eine Kostenbeteiligung ihrer Krankenkasse anfechten. Das Bundesgericht trat auf ihre Eingabe nicht ein, weil sie zu spät und formal ungenügend war.

Die CSS Kranken-Versicherung hatte von einer Frau eine Kostenbeteiligung von 1294.85 Franken verlangt. Die Frau wehrte sich dagegen, verpasste jedoch die Frist, um den Entscheid der Krankenkasse beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anzufechten. Sie stellte zwar nachträglich ein Gesuch, die Frist wiederherzustellen – also eine Ausnahmeregelung zu nutzen, die greift, wenn jemand ohne eigenes Verschulden eine Frist verpasst hat. Das Zürcher Gericht lehnte dieses Gesuch jedoch ab, weil kein solches unverschuldetes Hindernis vorlag, und trat auf die Beschwerde gar nicht erst ein.

Die Frau gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, dass «alle Kosten» gegen sie gestoppt werden. Damit setzte sie sich jedoch ausschliesslich mit der inhaltlichen Frage auseinander – also ob die Krankenkasse die Kosten zu Recht verlangt hatte –, ohne zu erklären, weshalb das Zürcher Gericht bei der Fristfrage falsch entschieden haben soll.

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zwingend aufzeigen muss, weshalb die Vorinstanz bei der Fristfrage einen Fehler gemacht hat. Wer sich stattdessen nur zur inhaltlichen Seite äussert, erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an eine gültige Beschwerde nicht. Da die Eingabe der Frau diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügte, trat das Bundesgericht ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein.

Die Frau muss die Kostenbeteiligung von rund 1295 Franken somit bezahlen. Immerhin verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren vor dem höchsten Gericht.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_28/2026