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Bundesgericht schreibt Betrugsfall ab – Beschwerde nie gewollt
Ein Anwalt reichte ohne gültige Vollmacht Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sein Klient stellte klar, er habe das nie gewollt – das Verfahren wurde eingestellt.

Ein wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilter Mann war vom Kantonsgericht Basel-Landschaft im Oktober 2025 schuldig gesprochen worden. Sein Anwalt reichte daraufhin im Februar 2026 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein – zusammen mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung. Der Eingabe lag eine Vollmacht aus dem Jahr 2020 bei, die jedoch nur das Strafverfahren auf kantonaler Ebene betraf.

Das Bundesgericht forderte den Anwalt auf, eine gültige Vollmacht für das Verfahren vor Bundesgericht sowie Belege zur finanziellen Lage seines Mandanten nachzureichen. Noch bevor diese Frist ablief, meldete sich der Verurteilte selbst mit einem persönlichen Schreiben. Darin erklärte er, seinen Anwalt nie zur Einreichung einer Beschwerde beim Bundesgericht bevollmächtigt zu haben. Er habe zwar anfänglich überlegt, den Rechtsweg weiterzuverfolgen, sich dann aber dagegen entschieden. Den verlangten Kostenvorschuss habe er nicht bezahlt und keine Vollmacht unterzeichnet. Es handle sich wohl um ein Missverständnis. Er bat darum, das Verfahren ohne Kostenfolgen zu beenden.

Das Bundesgericht wies den Mann auf die Konsequenzen eines Rückzugs hin. Da er sich daraufhin nicht mehr äusserte, galt die Beschwerde als zurückgezogen. Das Verfahren wurde abgeschrieben, und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Der Antrag des Anwalts, als amtlicher Verteidiger auch vor Bundesgericht eingesetzt zu werden, blieb ohne Erfolg. Das Bundesgericht hält fest, dass es keine amtliche Verteidigung kennt und eine solche Einsetzung im kantonalen Verfahren keine Vollmacht für ein Verfahren vor Bundesgericht umfasst.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_103/2026