Das Betreibungsamt St. Gallen pfändete im Oktober 2025 das Einkommen eines Taxifahrers, soweit es über dem Existenzminimum liegt. Grundlage waren Steuerschulden gegenüber dem Kanton St. Gallen und der Stadt St. Gallen. Der Taxifahrer wehrte sich dagegen und reichte innerhalb weniger Tage gleich zweimal Beschwerde beim zuständigen Kreisgericht ein.
Das Kreisgericht wies die Beschwerden im Dezember 2025 grösstenteils ab. Der Taxifahrer zog den Fall daraufhin ans Kantonsgericht St. Gallen weiter. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch gar nicht erst ein – zum einen, weil es für bestimmte Punkte wie die Bestreitung der Steuerforderung und strafrechtliche Vorwürfe nicht zuständig war, zum anderen, weil die Beschwerde inhaltlich zu wenig begründet war.
Der Taxifahrer wandte sich daraufhin ans Bundesgericht. In seiner Eingabe machte er geltend, er sei betrogen worden, er habe das Steueramt um einen Zahlungsaufschub gebeten, dieses zeige sich jedoch uneinsichtig. Ausserdem betreibe er seine Taxifirma nicht als Hobby und könne die Steuerschulden schlicht nicht bezahlen. Mit den Argumenten des Kantonsgerichts, weshalb es auf seine Beschwerde nicht eingetreten war, setzte er sich jedoch nicht auseinander.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Es hält fest, dass eine Beschwerde klar darlegen muss, welche Rechtsfehler das vorherige Gericht begangen hat. Da der Taxifahrer dies nicht getan hatte, fehlte es an einer hinreichenden Begründung. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.