Eine Mutter und der Vater ihres 2024 geborenen Sohnes leben unverheiratet und getrennt, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz. Die elterliche Sorge liegt bei der Mutter. Wegen Bedenken um das Wohl des Kindes wurde bereits im April 2025 eine Erziehungsbeistandschaft eingerichtet.
Im September 2025 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne der Mutter vorsorglich das Recht, den Aufenthaltsort ihres Kindes zu bestimmen. Das Kind wurde in einem Heim untergebracht. Zudem wurden die Besuchsrechte beider Elternteile geregelt und die Beistandschaft angepasst. Die Mutter wehrte sich dagegen beim Obergericht des Kantons Bern, das ihre Klage im Januar 2026 jedoch abwies und lediglich die Besuchsregelung neu festlegte.
Daraufhin wandte sich die Mutter ans Bundesgericht. Sie verlangte eine Überprüfung des Falls, warf der KESB Verleumdung vor und bestritt, dass Schweizer Behörden den Gesundheitszustand ihres Sohnes beurteilen dürften. Sie betonte, stets korrekte Informationen mit Fotobeweisen geliefert zu haben, und kritisierte das Verhalten des Richters. Mit den konkreten Begründungen des Obergerichtsurteils setzte sie sich jedoch nicht auseinander und zeigte nicht auf, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Bei vorläufigen Kinderschutzmassnahmen kann das Bundesgericht nur prüfen, ob Grundrechte verletzt wurden – und dies muss präzise und detailliert begründet werden. Da die Mutter diese Anforderungen nicht erfüllte, war eine inhaltliche Prüfung nicht möglich. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht angesichts der Umstände.