Eine Anwaltskanzlei hatte einen Mann sowie zwei von ihm kontrollierte Aktiengesellschaften in mehreren Verfahren vertreten. Über rund ein halbes Jahr stellte sie Zwischenabrechnungen und verlangte Akontozahlungen. Nach Abschluss des Mandats belief sich die Schlussrechnung auf rund 202'000 Franken. Da der Mann und ihm nahestehende Personen und Gesellschaften insgesamt nur 101'000 Franken bezahlt hatten, klagte die Kanzlei auf Zahlung des ausstehenden Betrags von rund 101'000 Franken.
Das Amtsgericht Dorneck-Thierstein gab der Klage statt. Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte diesen Entscheid. Es ging davon aus, dass der Mann gemeinsam mit seinen beiden Gesellschaften einen einzigen Auftrag erteilt hatte – unter anderem weil eine zentrale Strafanzeige im Namen aller drei Parteien eingereicht worden war. Daraus folgte, dass der Mann für die gesamte Honorarforderung der Kanzlei solidarisch haftet.
Vor Bundesgericht machte der Mann geltend, er hafte nicht für den gesamten Betrag, weil ein Teil der anwaltlichen Leistungen nur seinen Gesellschaften zugutegekommen sei. Es hätten separate Auftragsverhältnisse bestanden. Das Bundesgericht wies dieses Argument ab: Der Mann hatte im Verfahren nie konkret dargelegt, welche Leistungen auf welche separaten Aufträge entfallen sein sollen. Da er dies nicht substanziiert hatte, durfte das Obergericht von einem einzigen gemeinsamen Auftragsverhältnis ausgehen.
Zudem bestritt der Mann, dass die Kanzlei ihren Aufwand ausreichend belegt habe. Auch damit drang er nicht durch. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Mann während der gesamten Mandatsdauer vier Zwischenabrechnungen erhalten und nie deren Detaillierungsgrad beanstandet hatte. Wer die Art der Rechnungsstellung über lange Zeit akzeptiert, kann im nachfolgenden Prozess nicht plötzlich eine detailliertere Aufstellung verlangen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Verfahrenskosten von 5'000 Franken sowie eine Entschädigung an die Kanzlei von 6'000 Franken.