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Anwaltskandidat muss Prüfungen nach Krankheit wiederholen
Ein Anwaltskandidat fehlte wegen Krankheit an zwei Prüfungen. Das Bundesgericht bestätigt: Er war prüfungsfähig – die Prüfungen gelten als nicht bestanden.

Ein Mann, der die Anwaltsprüfung im Kanton Zug ablegen wollte, hatte bereits zweimal wegen Krankheit nicht an den schriftlichen Prüfungen teilgenommen und war dafür entschuldigt worden. Im Februar 2024 trat er zwar zur Prüfung im Zivilrecht an, blieb aber den beiden anderen Prüfungsfächern – Strafrecht und Beurkundungsrecht – fern. Er reichte ein Arztzeugnis seiner Hausärztin ein, das ihn wegen grippaler Symptome krankschrieb.

Weil es bereits das dritte Mal war, dass er aus gesundheitlichen Gründen fehlte, ordnete die Prüfungskommission eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt an. Dieser stellte zunächst fest, der Mann sei in der Prüfungswoche prüfungsfähig gewesen. Kurz darauf wurde bei ihm eine Beinvenenthrombose diagnostiziert. In einem ergänzenden Bericht hielt der Vertrauensarzt fest, dass diese Erkrankung zwar schon länger bestanden haben könnte, die geschilderten grippalen Symptome aber nicht auf die Thrombose zurückzuführen seien. Die Prüfungskommission wertete die beiden nicht angetretenen Prüfungen als nicht bestanden und auferlegte dem Mann die Kosten der vertrauensärztlichen Untersuchung von rund 1050 Franken.

Das Obergericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und machte geltend, er sei tatsächlich prüfungsunfähig gewesen. Die Berichte des Vertrauensarztes seien unklar, und die Behörden hätten die Beweislast falsch verteilt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, das Obergericht habe die ärztlichen Berichte ohne Willkür so auslegen dürfen, dass kein Zusammenhang zwischen der Thrombose und der behaupteten Prüfungsunfähigkeit bestehe. Die grippalen Symptome, die zur Krankschreibung geführt hatten, begründeten keine Prüfungsunfähigkeit – das war auch vom Mann selbst nicht bestritten worden.

Das Bundesgericht hielt zudem fest, dass es dem Mann oblag, seine Prüfungsunfähigkeit zu beweisen – und dieser Beweis nicht gelungen sei. Auch der Vorwurf, die Behörden hätten ihn gegenüber anderen Kandidatinnen und Kandidaten ungleich behandelt, scheiterte: Da er als prüfungsfähig galt, fehlte dafür jede Grundlage. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen und alle drei schriftlichen Prüfungsfächer wiederholen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 2C_240/2025