Ein Mann hatte von der IV-Stelle des Kantons Bern Hilflosenentschädigung und einen Assistenzbeitrag erhalten. Die IV-Stelle sistierte diese Leistungen und forderte sie zurück, weil sie davon ausging, dass der Mann seit September 2022 nicht mehr in der Schweiz wohnte – eine Voraussetzung für den Bezug dieser Leistungen. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte gleichzeitig, dass ihm die Kosten für seine Rechtsvertretung vom Staat übernommen werden, da er die Anwaltskosten nicht selbst tragen könne.
Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es stellte nach einer ersten Prüfung der Akten fest, dass der Mann seiner Pflicht zur Mitarbeit nicht nachgekommen sei: Er hatte trotz mehrfacher Aufforderung verschiedene Unterlagen nicht eingereicht. Aufgrund der vorhandenen Dokumente – darunter eine Anmeldung in Deutschland vom September 2022, ein Polizeibericht sowie Unterlagen zur Vermietung seiner Berner Wohnung über Buchungsplattformen als Ferienwohnung – überwogen die Hinweise auf einen Wohnsitz in Deutschland. Das Gericht sah die Klage daher als wenig aussichtsreich an und verweigerte die kostenlose Rechtsvertretung.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass das Verwaltungsgericht die Beweise korrekt gewürdigt hatte. Der Mann hatte zwar auf seine psychische Erkrankung (paranoide Schizophrenie) hingewiesen, aber keine medizinischen Belege vorgelegt, die zeigten, dass er deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, die verlangten Unterlagen einzureichen. Auch neu eingereichte Dokumente – darunter ein Formular und Kontoauszüge aus Deutschland – liess das Bundesgericht nicht gelten, weil sie bereits im früheren Verfahren hätten vorgelegt werden können.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken selbst tragen. Ob er die IV-Leistungen tatsächlich zu Unrecht bezogen hat, wird weiterhin vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern geklärt.