Die Stadt Zürich hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet und dabei vor dem Bezirksgericht Dielsdorf Recht bekommen. Das Gericht erlaubte der Stadt im Oktober 2025, die Forderung von 3322 Franken zuzüglich Zins zwangsweise einzutreiben. Der Mann legte dagegen beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein – ohne Erfolg: Das Obergericht wies seine Beschwerde im Januar 2026 ab.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Seine Eingabe vom 13. Januar 2026 scheiterte jedoch bereits an einer formellen Hürde: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss bestimmten Begründungsanforderungen genügen, das heisst, der Beschwerdeführer muss klar darlegen, weshalb das vorinstanzliche Urteil falsch sein soll. Dies tat der Mann offensichtlich nicht in ausreichender Weise.
Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren gar nicht erst auf die Beschwerde ein. Zusätzlich zur bereits bestehenden Schuld gegenüber der Stadt Zürich muss der Mann nun auch die Gerichtskosten des Bundesgerichts von 1000 Franken tragen.