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Frau verpasst Frist – Bundesgericht befasst sich nicht mit Mietstreit
Eine Frau reichte ihre Beschwerde einen Tag zu spät beim Bundesgericht ein. Dieses trat deshalb nicht auf den Mietrechtsfall ein.

Eine Frau war in einen Mietrechtsstreit mit einer GmbH verwickelt. Das Kantonsgericht Luzern fällte am 12. Januar 2026 einen Entscheid gegen sie. Mit diesem Entscheid nicht einverstanden, wollte sie den Fall ans Bundesgericht weiterziehen.

Das Urteil des Kantonsgerichts wurde der Frau laut Sendungsverfolgung der Post am 21. Januar 2026 zugestellt. Damit begann die 30-tägige Frist zu laufen, innerhalb derer eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden muss. Diese Frist lief am 20. Februar 2026 ab.

Die Frau übergab ihre Beschwerde der Post jedoch erst am 21. Februar 2026 – einen Tag zu spät. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Frist damit nicht eingehalten worden war, und trat auf die Beschwerde nicht ein. Es prüfte den Fall inhaltlich also gar nicht. Das Gericht hielt ergänzend fest, dass die Eingabe ohnehin auch den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt hätte.

Die Frau hatte gleichzeitig beantragt, ihr einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Da das Verfahren ohne weitere Schritte abgeschlossen wurde, erübrigte sich dieser Antrag. Ausnahmsweise verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Auch die Gegenpartei erhielt keine Entschädigung zugesprochen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_96/2026