Symbolbild
Bundesgericht tritt auf Klage eines Vaters nicht ein
Ein Vater wollte das Bundesgericht zwingen, über Kinderschutzmassnahmen zu entscheiden. Das Gericht lehnte die Klage ab, weil der Fall bereits geregelt war.

Im November 2023 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in Minusio dringende Schutzmassnahmen für den 2017 geborenen Sohn eines Mannes angeordnet. Der Vater wehrte sich dagegen und reichte im Oktober 2025 eine Beschwerde beim Tessiner Appellationsgericht ein. Da dieses nicht rasch genug reagierte, wandte er sich im Januar 2026 an das Bundesgericht und verlangte, dass die kantonale Instanz unverzüglich entscheide.

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es überhaupt zuständig ist, in solchen Fällen einzugreifen. Grundsätzlich kann das Bundesgericht tätig werden, wenn ein kantonales Gericht eine Entscheidung ungerechtfertigt verzögert oder verweigert. Voraussetzung ist jedoch, dass das Bundesgericht den betreffenden Entscheid später auch selbst beurteilen könnte. Bei dringlichen Kinderschutzmassnahmen ist dies in der Regel nicht der Fall, da zunächst alle kantonalen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen.

Hinzu kam ein weiterer entscheidender Umstand: Das Tessiner Appellationsgericht hatte bereits am 19. Dezember 2025 über die Beschwerde des Vaters geurteilt – also noch bevor dieser seine Eingabe beim Bundesgericht einreichte. Zum Zeitpunkt seiner Klage hatte der Vater damit kein aktuelles Interesse mehr daran, dass das Bundesgericht das Appellationsgericht zur Handlung auffordert. Das Problem, das er lösen wollte, hatte sich bereits erledigt.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe des Vaters nicht ein und auferlegte ihm Gerichtskosten von 500 Franken.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 5A_133/2026