Ein Ehepaar aus dem Kanton Zürich besitzt eine Aktiengesellschaft, die Beratungsdienstleistungen für institutionelle Investoren erbringt. Der Mann ist Alleinaktionär und führt die Firma als Mediator. In der Steuererklärung 2019 bewerteten sie die Gesellschaft mit rund 6,1 Millionen Franken – gestützt auf den reinen Substanzwert, also den Wert der vorhandenen Vermögenswerte. Das kantonale Steueramt Zürich kam hingegen auf einen deutlich höheren Firmenwert von rund 37 Millionen Franken und setzte das steuerbare Vermögen des Ehepaars auf knapp 95 Millionen Franken fest.
Das Steueramt wandte dabei die sogenannte Praktikermethode an, die neben dem Substanzwert auch die Ertragskraft des Unternehmens berücksichtigt. Weil die Firma stark von der Person des Inhabers abhängt, wurde der Ertragswert bereits nur einfach statt doppelt gewichtet – eine Konzession an die besondere Struktur des Unternehmens. Das Ehepaar wollte jedoch, dass ausschliesslich der Substanzwert gilt, und argumentierte, die Firma könne ohne den Inhaber keine Erträge erzielen. Als Beleg verwies es auf den krankheitsbedingten Ausfall des Mannes ab Mitte 2021.
Das Bundesgericht wies die Klage des Ehepaars ab. Es hielt fest, dass die Bewertungsmethode der Zürcher Steuerbehörden der gängigen Praxis bei vergleichbaren personenbezogenen Gesellschaften entspricht – etwa bei Anwaltskanzleien oder Architekturbüros. Eine rein auf dem Substanzwert basierende Bewertung würde solche Firmen systematisch zu tief einschätzen und dem gesetzlichen Gebot widersprechen, Vermögen zum Marktwert zu besteuern. Zudem könnten Gewinnschwankungen bereits bei der Berechnung des Ertragswerts berücksichtigt werden.
Das Gericht sah auch keinen Grund, ein Gutachten zum tatsächlichen Marktwert einzuholen. Steuerliche Bewertungen dürfen auf anerkannten Schätzverfahren beruhen, auch wenn das Ergebnis nicht exakt dem effektiven Marktwert entspricht. Das Ehepaar muss zudem die Gerichtskosten von 6500 Franken tragen.