Ein 1967 geborener Mann kämpft seit Jahrzehnten um eine Invalidenrente. Bereits 2005 meldete er sich erstmals bei der IV an, damals wegen seit 1994 bestehender Schmerzen. Nach mehreren Abklärungen und Gutachten lehnten die IV-Stelle Luzern und die Gerichte seinen Antrag wiederholt ab – zuletzt 2018. Im Jahr 2020 stellte er erneut ein Gesuch, diesmal mit Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Einschränkungen.
Die IV-Stelle liess daraufhin ein umfassendes medizinisches Gutachten erstellen, das sechs Fachbereiche abdeckte – darunter Innere Medizin, Psychiatrie, Neuropsychologie und Orthopädie. Die Experten stellten fest, dass der Mann zwar in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 Prozent arbeitsfähig wäre. Eine solche Stelle müsste etwa den Zugang zu einer Toilette in unmittelbarer Nähe gewährleisten und keine komplexen Anforderungen an Multitasking stellen. Eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands gegenüber der letzten Beurteilung von 2016 konnten die Gutachter nicht feststellen. Die IV-Stelle lehnte das Rentengesuch 2024 erneut ab, das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid.
Vor Bundesgericht rügte der Mann, das Gutachten sei nicht beweiskräftig. Insbesondere kritisierte er, der psychiatrische Gutachter habe seine Einschätzung allein auf sogenannte Aggravationstendenzen gestützt – also auf die Frage, ob er seine Beschwerden übertrieben dargestellt hatte. Das Bundesgericht wies diese Kritik zurück. Der Gutachter habe seine Beurteilung nicht allein auf diesen Punkt gestützt, sondern auch auf einen unauffälligen psychischen Befund, die fehlende Bereitschaft des Mannes zu weiteren Behandlungen sowie die Nichteinnahme von Medikamenten. Auch der Vorwurf, das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, überzeugte die Bundesrichter nicht.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Es sah keine Verletzung von Bundesrecht durch das Kantonsgericht und keinen Anlass für weitere medizinische Abklärungen.