Ein Mann sitzt seit vielen Jahren in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies in Verwahrung. Er war im Jahr 2001 vom Zürcher Obergericht wegen vorsätzlicher Tötung und weiterer Delikte zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt worden, die zugunsten einer Verwahrung aufgeschoben wurde. Zwischenzeitlich verbüsste er in Deutschland eine weitere Strafe wegen Totschlags; seit 2021 befindet er sich wieder in der Schweiz im Verwahrungsvollzug.
Im Jahr 2025 lehnte das Zürcher Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung seine bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab. Der Mann wehrte sich dagegen durch mehrere Instanzen. Als er schliesslich das Zürcher Verwaltungsgericht anrief, trat dieses auf seine Eingabe gar nicht erst ein. Es begründete dies damit, seine Beschwerdeschrift setze sich nicht ausreichend mit dem vorangegangenen Entscheid auseinander und wiederhole im Wesentlichen nur die bereits früher vorgebrachten Argumente. Die Gerichtskosten von 630 Franken wurden seinem Anwalt auferlegt.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf. Es stellte fest, dass der Mann in seiner Eingabe an das Verwaltungsgericht durchaus auf den vorangegangenen Entscheid Bezug genommen und konkret gerügt hatte, dass seine Kritik am psychiatrischen Gutachten nicht ausreichend behandelt worden sei. Wer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend mache, dürfe seine Argumente naturgemäss erneut vortragen. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Verwahrung einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte darstellt und der Zugang zu einem Gericht deshalb besonders wichtig ist.
Das Bundesgericht wies die Sache an das Verwaltungsgericht Zürich zurück, das nun inhaltlich über die Entlassung aus der Verwahrung entscheiden muss. Der Kanton Zürich hat dem Mann für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von 2000 Franken zu bezahlen.