Ein Mann aus dem Kanton Waadt hatte seine Partnerin zwischen 2018 und 2021 wiederholt körperlich misshandelt, bedroht und in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er schlug sie mehrfach, packte sie an den Haaren und an der Kehle, sperrte ihr die Wohnungstür und drohte ihr mit dem Tod, sollte sie zur Polizei gehen. Die Frau erlitt nachgewiesene Verletzungen – darunter Blutergüsse, Rötungen und eine Schwellung der Lippe – und entwickelte in der Folge eine schwere psychische Erkrankung, die bis heute therapeutisch behandelt wird.
Das Waadtländer Kantonsgericht verurteilte den Mann zu neun Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung sowie einer sofortigen Geldbusse von 3000 Franken. Zusätzlich sprach es der Frau eine Genugtuung von 5000 Franken zu. Der Mann zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und bestritt unter anderem, mehr als eine Ohrfeige ausgeteilt zu haben. Er argumentierte auch, die Verletzungen seien zu geringfügig für eine Verurteilung wegen Körperverletzung, und forderte eine mildere Strafe in Form einer Geldstrafe.
Das Bundesgericht wies diese Argumente grösstenteils ab. Die Richter hielten fest, dass die kantonalen Gerichte die Beweise – darunter ärztliche Berichte, Fotos und eine Tonaufnahme – korrekt gewürdigt hatten. Angesichts der Schwere, Häufigkeit und psychischen Folgen der Übergriffe seien die Taten eindeutig als Körperverletzung zu qualifizieren. Auch die Wahl der Freiheitsstrafe sei gerechtfertigt: Der Mann habe keine Einsicht gezeigt und die Gewalt habe sich über Jahre hinweg gesteigert. Eine Geldstrafe hätte die nötige abschreckende Wirkung nicht erzielt.
Einzig in der Frage der Genugtuung hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Die Frau hatte ihre Forderung nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eingereicht. Das Bundesgericht stellte klar, dass dies nicht zur vollständigen Ablehnung der Forderung führen darf, wohl aber zu einer Rückweisung an den Zivilrichter. Das Kantonsgericht muss nun prüfen, ob die Frist der Frau ordnungsgemäss mitgeteilt wurde, und danach neu entscheiden.