Ein Unternehmer aus dem Kanton Waadt hatte in seiner Firma zwischen August 2022 und September 2023 seinen Bruder, einen jordanischen Staatsangehörigen, angestellt – ohne dass dieser über die nötige Bewilligung verfügte, um in der Schweiz zu arbeiten. Zusätzlich beschäftigte er im September 2023 zwei kolumbianische Staatsangehörige, ebenfalls ohne gültige Arbeitsbewilligung. Das Waadtländer Strafgericht verurteilte ihn deshalb zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 80 Franken, also insgesamt 14'400 Franken, mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Unternehmer wehrte sich gegen das Urteil und argumentierte, sein Bruder habe gar nicht in der Schweiz gearbeitet, sondern in Italien. Ausserdem verwies er darauf, dass eine externe Personalvermittlungsfirma sowie ein Mitarbeiter eigenständig für Personalentscheide zuständig gewesen seien – er selbst trage daher keine strafrechtliche Verantwortung. Das Waadtländer Kantonsgericht wies seine Berufung im September 2025 ab. Es stützte sich dabei auf mehrere Dokumente: Steuerlisten des Kantons Tessin, eine AVS-Mitarbeiterliste sowie Quellensteuerunterlagen, die alle darauf hindeuteten, dass der Bruder tatsächlich in der Schweiz tätig war. Zudem zeigte eine interne Nachrichtenkorrespondenz, dass der Unternehmer über die Beschäftigung der beiden Kolumbianer informiert war und diese von seiner eigenen Firma entlohnt wurden.
Vor Bundesgericht hielt der Unternehmer an seinen Argumenten fest. Das Bundesgericht liess seine Beschwerde jedoch weitgehend nicht zu, weil die Begründung den formalen Anforderungen nicht genügte: Der Mann stützte seine Argumentation auf eine eigene Interpretation der Fakten, anstatt konkret aufzuzeigen, inwieso die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz willkürlich gewesen sein sollen. Auch der Vorwurf, die Unschuldsvermutung sei verletzt worden, wurde bloss behauptet, nicht aber belegt. Das Bundesgericht verwies vollumfänglich auf die detaillierte und überzeugende Begründung des Kantonsgerichts.
Das Bundesgericht bestätigte damit die Verurteilung wegen illegaler Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern. Der Unternehmer muss zudem die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen. Die bedingte Geldstrafe bleibt bestehen.