Ein Mann ungarischer Nationalität brach zwischen Anfang 2023 und Juni 2023 gemeinsam mit einem Komplizen rund fünfzehn Keller in Wohnhäusern in Freiburg auf. Die beiden stahlen Koffer, Schmuck, Sportartikel, Campingausrüstung, Werkzeug und Weinflaschen – teils mit einem Schraubenzieher, teils ohne Einbruchspuren. Die gestohlenen Gegenstände sollten rasch weiterverkauft werden. Der Mann wurde erstinstanzlich zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; das Freiburger Kantonsgericht reduzierte die Strafe auf 16 Monate und sprach ihn in zwei Fällen frei. Zudem wurde er für zehn Jahre aus der Schweiz verwiesen.
Vor Bundesgericht bestritt der Verurteilte seine Beteiligung an den Diebstählen. Er machte geltend, die Beweise seien willkürlich gewürdigt worden und sein Komplize sei nicht glaubwürdig. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die kantonalen Gerichte ihre Überzeugung auf ein Bündel übereinstimmender Indizien gestützt hatten: die detaillierten und konstanten Aussagen des Komplizen, WhatsApp-Nachrichten über den Verkauf gestohlener Waren, die Vorstrafen des Mannes sowie seine damalige Lage ohne Wohnung und Arbeit. Einzelne Unstimmigkeiten in den Aussagen des Komplizen änderten daran nichts.
Auch die Landesverweisung bestätigte das Bundesgericht. Der Mann war kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz im Jahr 2022 erstmals straffällig geworden und wies zudem Einträge in deutschen und österreichischen Strafregistern auf – unter anderem wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. Das Gericht hielt fest, dass er in der Schweiz kaum beruflich oder sozial integriert sei. Seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin, die er wenige Tage vor der Berufungsverhandlung geschlossen hatte, genügte nicht, um die Ausweisung zu verhindern: Die Beziehung sei noch sehr jung und die Verbindung erscheine fragil. Auch sein Gesundheitszustand – Depressionen, Alkoholprobleme und Diabetes – stehe der Ausweisung nicht entgegen, da er in Ungarn behandelt werden könne.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Mannes am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. Angesichts seiner zahlreichen Vorstrafen, der fehlenden Einsicht und des erheblichen Rückfallrisikos sei die zehnjährige Verweisung verhältnismässig. Die Beschwerde wurde abgewiesen.