Eine Aktiengesellschaft hatte im August 2021 eine Klage über rund 3,2 Millionen Franken gegen eine Holdinggesellschaft eingereicht. Das Genfer Zivilgericht wies die Klage im Februar 2025 ab. Die Firma wollte dagegen Berufung einlegen, sah sich aber ausserstande, den verlangten Kostenvorschuss von 45'000 Franken zu bezahlen.
Um von dieser Zahlungspflicht befreit zu werden, beantragte die Firma im Juni 2025 die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege – eine staatliche Unterstützung, die mittellosen Parteien erlaubt, ein Verfahren ohne Kostenvorschuss zu führen. Die Genfer Justiz lehnte diesen Antrag jedoch ab. Begründung: Die Firma hatte keine Unterlagen zur finanziellen Lage ihrer wirtschaftlich Berechtigten eingereicht und nicht dargelegt, weshalb ihr einziges Vermögensgut auf dem Spiel stehe. Als die Firma gegen diesen Entscheid vorging, erklärte die Genfer Cour de justice das Rechtsmittel für unzulässig, weil es sich ausschliesslich auf neue Dokumente stützte, die im ersten Verfahren nicht vorgelegt worden waren.
Daraufhin gelangte die Firma ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, die Genfer Gerichte hätten übertriebenen Formalismus betrieben und ihr den Zugang zur Justiz verwehrt. Das Bundesgericht wies diese Vorwürfe zurück. Die Cour de justice habe ihren Entscheid klar begründet: Das Rechtsmittel der Firma habe sich auf Beweismittel gestützt, die im Berufungsverfahren nicht neu eingebracht werden dürfen. Die Firma habe dieser Begründung inhaltlich nichts Substanzielles entgegengesetzt.
Das Bundesgericht lehnte auch den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren in Lausanne ab. Die Beschwerde sei von Anfang an aussichtslos gewesen, und die Firma habe nicht dargelegt, weshalb die strengen Voraussetzungen für eine solche Unterstützung bei juristischen Personen erfüllt sein sollten. Die Firma muss nun Gerichtskosten von 500 Franken tragen.