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Mann kann Urteil wegen Urkundenfälschung nicht anfechten
Ein Mann meldete seine Berufung gegen eine Verurteilung zu spät an. Das Bundesgericht tritt deshalb auf seine Eingabe nicht ein.

Das Bezirksgericht Uster verurteilte einen Mann am 13. Oktober 2025 wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Gegen dieses Urteil wollte er Berufung einlegen – also eine höhere Instanz anrufen, um das Urteil überprüfen zu lassen. Doch er meldete diesen Schritt nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist an.

Das Obergericht des Kantons Zürich trat deshalb auf seine Berufung gar nicht erst ein. Es prüfte den Fall inhaltlich nicht, weil die formelle Voraussetzung – die rechtzeitige Anmeldung – nicht erfüllt war. Diese Entscheidung traf der Präsident der I. Strafkammer des Obergerichts am 28. November 2025.

Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Dort hätte er darlegen müssen, warum die Frist seiner Ansicht nach doch gewahrt worden sei. Stattdessen äusserte er sich ausschliesslich zur inhaltlichen Frage seiner Verurteilung – also dazu, ob er die Urkundenfälschung begangen habe oder nicht. Diese Frage war jedoch gar nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht.

Da der Mann die einzig relevante Frage – die Rechtzeitigkeit seiner Berufungsanmeldung – mit keinem Wort begründete, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe nicht ein. Auf eine Kostenauflage verzichteten die Richter ausnahmsweise.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. March 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 6B_37/2026