Eine Genfer Bäckerei und Restaurationsbetrieb erhielt während der Covid-19-Pandemie insgesamt rund 1,85 Millionen Franken an staatlichen Härtefallhilfen. Im Oktober 2021 erliess ihr die Hausbank zudem Schulden in Höhe von 1,15 Millionen Franken, um die Weiterführung des Betriebs zu sichern. Zwei weitere Personen aus dem Umfeld der Gesellschaft verzichteten je auf 100'000 Franken aus nachrangigen Darlehen.
Weil das Unternehmen im Geschäftsjahr 2021 – unter Einrechnung dieser Schuldenerlasse – einen steuerbaren Gewinn von rund 1,3 Millionen Franken auswies, verlangte das Genfer Wirtschaftsdepartement im Juni 2023 einen Teil der erhaltenen Hilfsgelder zurück. Die Behörde berechnete den Rückforderungsbetrag auf rund 702'000 Franken, indem sie den Gewinn 2021 um den Verlust aus dem Vorjahr 2020 verminderte. Das Unternehmen wehrte sich dagegen und gelangte schliesslich ans Bundesgericht.
Vor Bundesgericht machte die Bäckerei geltend, sie habe den Schulderlass mit der Bank nur deshalb ausgehandelt, weil der Kanton ihr signalisiert habe, dass keine Rückforderungen drohen würden. Sie habe auf diese Zusicherung vertraut und sei nun durch die Rückzahlungspflicht geschädigt. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten. Es rechnete nach: Zählt man die erhaltenen Hilfsgelder und den Schulderlass zusammen und zieht die geforderte Rückzahlung ab, verbleibt dem Unternehmen immer noch ein Gesamtbetrag von rund 2,3 Millionen Franken – mehr als die Hilfsgelder allein. Der Schulderlass habe die finanzielle Lage der Bäckerei also nicht verschlechtert, sondern verbessert.
Da kein nachweisbarer finanzieller Schaden vorliegt, scheitert der Vertrauensschutz-Einwand des Unternehmens. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte der Bäckerei Gerichtskosten von 5'500 Franken.