Eine ghanaische Staatsangehörige lebte seit 2019 in der Schweiz, nachdem sie einen deutschen Staatsbürger geheiratet hatte, der hier eine Aufenthaltsbewilligung besass. Die Ehe wurde 2022 geschieden, und die Frau verlor damit ihr Aufenthaltsrecht. Alle Rechtsmittel gegen die Wegweisung aus der Schweiz blieben erfolglos. Im August 2024 ersuchte sie die Zürcher Migrationsbehörden um eine Kurzaufenthaltsbewilligung, um in der Schweiz einen neuen deutschen Verlobten heiraten zu können. Das Ehevorbereitungsverfahren beim Zivilstandsamt Kloten war bereits eingeleitet worden.
Das Migrationsamt Zürich lehnte das Gesuch ab. Es bezweifelte die Ernsthaftigkeit der geplanten Ehe und verwies auf mehrere verdächtige Umstände: Das Heiratsgesuch wurde erst kurz nach dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid eingereicht, der Verlobte war in der gesamten bisherigen Korrespondenz mit den Behörden nie erwähnt worden, und die Frau legte keinerlei Belege für eine tatsächlich gelebte Beziehung vor. Auch die kantonalen Rechtsmittelinstanzen wiesen ihre Einsprachen ab.
Das Bundesgericht bestätigt nun diesen Entscheid. Für eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Es darf kein Verdacht auf eine Scheinehe bestehen, nach der Heirat muss ein klarer Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz bestehen, und der Eheschluss muss in absehbarer Zeit möglich sein. Da bereits der Verdacht auf eine Scheinehe genügt, um die Bewilligung zu verweigern, mussten die übrigen Voraussetzungen nicht mehr geprüft werden. Das Gericht hält zudem fest, dass es der Frau zumutbar sei, ihren Verlobten im Ausland – etwa in Ghana – zu heiraten und danach von dort aus ein reguläres Gesuch um Familiennachzug zu stellen.
Das Bundesgericht weist auch das Argument zurück, die blosse Duldung des Aufenthalts während laufender Verfahren gelte als rechtmässiger Aufenthalt, der zur Heirat in der Schweiz berechtige. Würde man dies anders sehen, könnten Betroffene allein durch das Einreichen eines Gesuchs einen solchen Aufenthaltsstatus herbeiführen – was dem Sinn des Gesetzes widerspräche. Die Frau muss die Schweiz verlassen und die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.