Symbolbild
Krankenpflegerin bekommt IV-Rente einen Monat länger
Eine Krankenpflegerin aus Freiburg erhielt nach einem Unfall eine befristete IV-Rente. Das Bundesgericht verlängert diese um einen Monat.

Eine ausgebildete Krankenpflegerin aus dem Kanton Freiburg zog sich im Juni 2011 bei einem Fehltritt eine Verletzung am linken Fuss zu und war danach vollständig arbeitsunfähig. Sie meldete sich im Februar 2012 bei der IV an. Die Freiburger IV-Stelle sprach ihr rückwirkend eine befristete Rente zu: zunächst eine Dreiviertelsrente von August bis Dezember 2012, danach eine ganze Rente bis zum 9. November 2014. Ab April 2019 verneinte die IV-Stelle jeden weiteren Rentenanspruch, da die Frau in einer angepassten Tätigkeit als Spezialistin für berufliche Eingliederung wieder voll arbeitsfähig sei.

Das Bundesgericht korrigiert nun ein Detail dieser Berechnung: Weil die Frau ab dem 10. November 2014 Taggelder während Eingliederungsmassnahmen bezog, hätte die ganze Rente nicht am 9. November, sondern erst am 30. November 2014 enden müssen. Gesetzlich gilt nämlich, dass eine Rente im Monat, in dem das Taggeld beginnt, noch voll ausbezahlt wird. In diesem Punkt gibt das Bundesgericht der Frau recht.

In allen anderen Punkten scheitert sie jedoch. Ihr Anspruch auf eine halbe Rente ab April 2019 wird verneint: Das Gericht stützt sich auf ein medizinisches Gutachten, das ihr eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse in der angepassten Tätigkeit attestiert. Ein von der Frau eingereichtes Gegengutachten zweier Orthopäden überzeugte die Richter nicht, weil darin abweichende Schlussfolgerungen zu früheren Gutachten nicht begründet wurden. Auch den Vorwurf, das kantonale Gericht habe medizinische Befunde willkürlich ausser Acht gelassen, liess das Bundesgericht nicht gelten.

Keinen Erfolg hatte die Frau zudem mit ihrem Begehren, die IV solle eine zusätzliche Ausbildung zur Sozialarbeiterin auf Hochschulstufe finanzieren. Die IV hatte ihr bereits mehrere Ausbildungen bezahlt, darunter ein Zertifikat als Spezialistin für berufliche Eingliederung. Das Bundesgericht hält fest, dass das Ziel von Eingliederungsmassnahmen nicht darin besteht, Versicherten eine bessere berufliche Stellung zu verschaffen als vor dem Eintritt der Invalidität. Entscheidend ist, ob die finanzierte Ausbildung einen annähernd gleichwertigen Verdienst ermöglicht – und das sei hier der Fall.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_86/2025