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Aargauer Gericht muss IV-Rentner nachträglich anhören
Ein Rentner wurde in einem Streit über seine IV-Rente nicht angehört. Das Bundesgericht schickt den Fall zurück ans kantonale Gericht.

Ein 1966 geborener Mann war bis Ende 2019 bei einem Unternehmen angestellt und meldete sich im Februar 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) an. Nach medizinischen Abklärungen und einem umfangreichen Gutachten sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau eine ganze IV-Rente zu – rückwirkend ab 1. September 2020. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, bei der der Mann versichert war, wollte jedoch, dass die Rente bereits ab 1. August 2020 gilt, und zog den Entscheid vor das kantonale Versicherungsgericht.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Klage der AXA ab. Dabei unterliess es jedoch einen entscheidenden Schritt: Es lud den betroffenen Rentner nicht formell zum Verfahren ein, sondern stellte ihm das Urteil lediglich zu. Der Mann erfuhr von der Klage der AXA erst, als er bei deren Anwältin nachfragte.

Das Bundesgericht hält fest, dass dies ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist. Wenn eine Pensionskasse einen IV-Entscheid anficht, geht es direkt um den Rentenanspruch der versicherten Person. Diese muss deshalb zwingend am Verfahren beteiligt werden und das Recht haben, sich zu äussern – auch zu Sachverhaltsfragen. Der Rentner hatte vor Bundesgericht klar signalisiert, dass er in das Verfahren einbezogen werden möchte. Da das Bundesgericht selbst keine neuen Tatsachen prüfen kann, ist eine Nachholung dieses Schritts auf Bundesebene nicht möglich.

Das Bundesgericht hebt das Urteil des Aargauer Versicherungsgerichts auf und weist den Fall zur Neubeurteilung zurück. Das kantonale Gericht muss den Rentner nun ordnungsgemäss ins Verfahren einbeziehen und danach neu entscheiden. Da der Fehler beim kantonalen Gericht lag, muss der Kanton Aargau die Gerichtskosten von 800 Franken tragen und dem Rentner eine Entschädigung von 3000 Franken bezahlen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 09. April 2026 publiziert.
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Urteilsnummer: 9C_311/2025