Ein älteres Ehepaar – er Gründer einer Unternehmensgruppe, beide Jahrgang 1943 und 1951 – lebte seit Jahren in einem Einfamilienhaus im Kanton Zürich. Ende 2017 kauften sie ein weiteres Haus im Kanton Zug und meldeten sich dort an. Fortan beanspruchten beide Kantone den steuerrechtlichen Wohnsitz des Paares für sich – mit erheblichen finanziellen Folgen, da Zug deutlich tiefere Steuern kennt als Zürich.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung entschied, dass der Kanton Zürich für die Steuerjahre 2017 bis 2020 zuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Das Ehepaar zog daraufhin ans Bundesgericht und verlangte, der Kanton Zug solle als Steuerdomizil anerkannt werden. Hilfsweise forderten sie, der Fall solle zur weiteren Beweisaufnahme – insbesondere zur Befragung ihrer Töchter und Nachbarn als Zeugen – zurückgewiesen werden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stützte sich auf eine Vielzahl von Indizien, die für einen fortbestehenden Lebensmittelpunkt in Zürich sprechen: Das dortige Haus wurde vollständig eingerichtet behalten, der Hausrat war deutlich umfangreicher als jener in Zug, Einkäufe und Bargeldbezüge erfolgten fast ausschliesslich in der Zürcher Umgebung, und der Festnetzanschluss in Zürich blieb aktiv. Zudem legte das Paar trotz mehrfacher Aufforderung keine Kreditkartenabrechnungen, Kalenderauszüge oder andere Belege vor, die ihre Angaben zum Aufenthalt in Zug hätten stützen können. Dieses Verhalten werteten die Richter zu Ungunsten des Ehepaars.
Das Gericht sah keinen Grund, die Töchter und Nachbarn als Zeugen zu befragen. Die vorliegenden Indizien reichten aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Wohnsitz im Kanton Zürich zu schliessen. Eine kurz vor dem Urteil eingereichte Bestätigung der Gemeinde Zug, wonach der Lebensmittelpunkt des Paares dort liege, liess das Bundesgericht nicht zu – sie war zu spät eingereicht und inhaltlich zu wenig aussagekräftig. Das Ehepaar muss die Gerichtskosten von 4500 Franken tragen.