Ein 1982 geborener Mann erhielt seit Januar 2002 eine ganze Invalidenrente der IV-Stelle des Kantons Zürich, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 87 Prozent. Mehrere Überprüfungen in den Folgejahren – zuletzt 2011 – hatten keine Veränderung ergeben, und die Rente wurde jeweils bestätigt.
Im Dezember 2020 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung ein. Sie liess den Mann von mehreren Fachärzten umfassend begutachten. Die Gutachter stellten dabei erhebliche Ungereimtheiten fest: Der Mann zeigte während der Untersuchungen ein Verhalten, das klar über normale Tendenzen hinausging, die eigenen Beschwerden zu betonen. Die Experten kamen zum Schluss, dass er seine Gesundheitsstörungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht oder stark übertrieben hatte. Solche Auffälligkeiten waren bei früheren Begutachtungen nicht festgestellt worden. Gestützt auf diese Erkenntnisse hob die IV-Stelle die Rente im April 2024 per Ende Mai 2024 auf.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte die Weiterführung der ganzen Rente, hilfsweise eine Viertelsrente. Er argumentierte unter anderem, seine schlechten Testergebnisse seien auf Nervosität zurückzuführen, und verwies auf eine psychiatrisch attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 Prozent. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass bei leichten bis mittelschweren psychischen Störungen – wie sie hier vorlagen – eine attestierte Arbeitsunfähigkeit nur dann anerkannt werden kann, wenn die Gutachter nachvollziehbar begründen, weshalb die Störung trotz guter Behandelbarkeit tatsächlich zu einer Einschränkung führt. Dies war vorliegend nicht der Fall.
Das Bundesgericht bestätigte ausserdem, dass der Mann trotz langjährigem Rentenbezug auf eigene Initiative eine Arbeit aufnehmen muss, ohne dass die IV zuvor Eingliederungsmassnahmen ergreift. Sein mangelnder Eingliederungswille beruhe auf einer subjektiven Krankheitsüberzeugung, nicht auf einer tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkung. Die Beschwerde wurde abgewiesen; der Mann muss zudem Gerichtskosten von 800 Franken tragen.